Arztgeheimnis im Strafverfahren
Gesundheitsinstitutionen, die das Arztgeheimnis zu wahren haben, sehen sich bisweilen Mitwirkungspflichten ausgesetzt, die in Durchbrechung des Berufsgeheimnisses die Offenbarung von geschützten Informationen fordern, insbesondere gegenüber Strafverfolgungsbehörden. In einem kürzlichen Urteil schiebt das Bundesgericht nun aber Regelungen in kantonalen Gesundheitsgesetzen einen Riegel, welche schweigepflichtige Personen generell und ohne einzelfallweise Prüfung von der zuständigen Aufsichtsbehörde von der Schweigepflicht zu entbinden versuchen. Solche kantonalen Regelungen sind spätestens seit Inkrafttreten der Schweizer Strafprozessordnung bundesrechtswidrig.
10.09.2021