(Datenschutz-) Rechtliche Aspekte einer Webseite

Eliane Spirig
Eliane Spirig

Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden bei Erstellung einer Webseite oft vergessen. Zu sehr beschäftigt man sich mit Inhalt, Gestaltung und Layout und lässt daher die rechtlichen Aspekte ausser Acht. Unseres Erachtens gibt es fünf Punkte, denen man unbedingt Aufmerksamkeit schenken sollte.

1. Haftungsausschluss (Disclaimer)

Ein Disclaimer wird von Webseitenbetreibern genutzt, um eine potentielle Haftung auszuschliessen. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass die rechtliche Wirkung von Disclaimern teilweise unklar ist und eine gewisse Rechtsunsicherheit herrscht.

Als Webseitenbetreiber tut man gut daran, den Disclaimer so zu platzieren, dass sämtliche Nutzer klar und deutlich auf den Haftungsausschluss aufmerksam gemacht werden. Man sollte bei einem allfälligen Streit aufzeigen können, dass der Nutzer den Haftungsausschluss (und insbesondere auch spezielle Regelungen) kannte und den Haftungsausschluss dennoch akzeptiert. Die Platzierung des Disclaimer ist daher von relativ grosser Bedeutung.

Zudem muss man wissen, dass die Haftung nicht beliebig beschränkt werden kann. Hier sind die Umstände des Einzelfalls und insbesondere das auf der Webseite dargestellte Angebot von Bedeutung.

2. Wie kann ich den Inhalt meiner Webseite schützen?

Der Einhalt einer Webseite ist grundsätzlich durch das Urheberrechtsgesetz (URG) geschützt. Text, Bilder und Diagramme sind damit grundsätzlich automatisch durch das URG geschützt. Einen besonderen Hinweise oder die Platzierung von Copyright-Zeichen ist nach Schweizer Recht nicht notwendig. Besondere Inhalte können allenfalls auch weiteren Schutz geniessen. Dies ist jedoch abhängig vom Einzelfall und muss individuell beurteilt werden.

3. Benötige ich ein Impressum?

Das Impressum, eine gesetzlich notwendige Herkunftsangabe über den Verantwortlichen, ist in der Schweiz für Zeitungen und Zeitschriften obligatorisch. Doch wie sieht dies für Webseiten aus? Gibt es im Internet ebenfalls eine Impressumspflicht?

Für Webseiten, auf denen man Waren oder Dienstleistungen beziehen kann, besteht grundsätzlich eine Impressumspflicht besteht. Kurz gesagt: wird auf der Internetseite etwas verkauft, so ist ein Impressum notwendig. Verkaufen oder bieten sie als Unternehmen keine Waren oder Dienstleistungen an, besteht grundsätzlich keine Impressumspflicht. Dennoch wird ein Impressum wärmstens empfohlen, da man sich dadurch kenntlich macht und somit das Vertrauen zu den Kunden stärkt.

An dieser Stelle sind noch auf die rechtlichen Folgen bei einem Verstoss gegen das UWG aufmerksam zu machen. Fehlt das Impressum mit den korrekten Angaben, obwohl eine Pflicht besteht, so sieht das schweizerische Recht unter anderem Geldstrafen vor. Folglich ist ein Impressum dringend zu empfehlen.

Doch welche Angaben beinhaltet ein Impressum? Empfehlenswert sind folgende Punkte:

  • Vorname und Name bzw. Name des Unternehmens

  • Adresse bzw. Sitz des Unternehmens

  • Telefon, E-Mail, Faxnummern oder sonstige Adressen

Eine Kontaktformular ersetzt die Angabe eine E-Mail Adresse nicht!

Vorsicht geboten ist, wenn man auf seiner Webseite Ware oder Dienstleistungen anbietet, die auch von EU-Bürgern bezogen werden können. Trifft dies zu, müssen die strengeren EU Vorschriften betreffend Impressumspflicht beachtet werden.

4. Google Analytics & soziale Netzwerke

Werden Google Analytics und soziale Netzwerke wie beispielsweise Facebook, Twitter, oder LinkedIn verwendet und in der Webseite mit einbezogen, so muss dies dem Internetbenutzer resp. Kunden klar und deutlich mitgeteilt werden.

Der schnellste und sicherste Weg ist es, den Benutzer im Disclaimer klar und deutlich über die Verwendung von Google Analytics und sozialen Netzwerken aufzuklären.

5. Cookies

Auch im Bereich der Cookies sieht die EU klare Regelungen vor, welche der schweizerischen Gesetzgebung als Vorlage dienten.

In der EU müssen Internetbenutzer von der Webseite auf die Cookies aufmerksam gemacht werden und explizit dem Einsatz der Cookies mit einem Klick zustimmen.

In der Schweiz benötigt man kein ausdrückliches Einverständnis des Kunden. Ein Hinweis, dass auf der Webseite Cookies verwendet werden, reicht aus.

Jedoch gilt auch hier, dass sobald Benutzer wohnhaft in der EU zu den potentiellen Kunden zählen, genügt ein blosser Hinweis nicht.

Es ist daher dringend zu empfehlen, die ausdrückliche Zustimmung der Nutzer zur Verwendung von Cookies zu verlangen.

Eine Internetseite kann heutzutage rasch und von jedem aufgesetzt werden. Beim Erstellen dominieren oft Gestaltungs- und Inhaltsfragen und lassen die rechtlichen Aspekte in den Hintergrund rücken. Umso wichtiger ist es, dass man die gesetzlichen Vorschriften kennt und entsprechend umsetzt. Vor allem dann, wenn Ware und Dienstleistungen verkauft werden und die europäische Union bzw. dort ansässige Personen als potentiellen Kunde sieht.

 
Bilden wir
ein Team
Sie haben ein Projekt, einen Fall, eine rechtliche Frage oder wollen mit uns etwas anderes besprechen? Sehr gerne würden wir herausfinden, wie wir Sie unterstützen können.
In Kontakt treten