Sharing Economy - rechtliche Aspekte

Alain Friedrich
Alain Friedrich

Airbnb, Regus, Uber, Mobility – alles Unternehmen, die sich das Geschäftsmodell der Sharing Economy zu Nutzen gemacht haben. Eigentum ist out. Teilen oder „Sharing“ ist in. Man will Dinge nutzen, ohne dabei langfristige Verpflichtungen einzugehen. Dieser Beitrag zeigt, was aus rechtlicher Sicht insbesondere zu beachten ist.

Viele Jungunternehmen haben auch in der Schweiz das wachsende Potential des Geschäftskonzeptes Sharing Economy erkannt. Start-ups wie Rentscout, Züri-kocht, Batte.re, Sharley oder 2em versuchen alle, Teilen als Geschäftsmodelle zu etablieren.

Beim der „Sharing Economy“ werden vereinfacht gesagt, Anbieter und Nachfrager in einem Peer-to-Peer Modell über eine elektronische Plattform zusammengeführt. Der Betreiber der Plattform agiert nur als Vermittler. In der Regel stehen die vermittelten Gegenstände, Dienstleistungen oder Flächen nicht im Besitz der Plattformbetreiber, sondern in demjenigen des Anbieters.

Tatsächlich stellen sich aus rechtlicher Sicht bei Vermittlungsplattformen verschiedene Fragen:

Wer haftet für Schäden?

Wie immer stellt sich die Frage, wer bei einem Schadensfall haftet. Ist es der Plattformbetreiber, der Anbieter oder gar die Nutzer? Allgemein kann man diese Frage kaum beantworten. Wie immer muss im Einzelfall beurteilt werden, wer welche Haftung trifft. Wichtig in diesem Zusammenhang sind beispielsweise die AGB der Plattform. Aber auch die Umstände des Einzelfalls sind von Bedeutung. Im Allgemeinen ist ohnehin zu erwarten, dass bald auf die Sharing Economy zugeschnittene Versicherungslösungen auf den Markt kommen.

Wie sieht es mit dem Arbeitnehmerschutz aus?

Eine weitere kontrovers diskutierte Frage ist der Status des Anbieters. Sind Uber-Fahrer aus rechtlicher Sicht Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbende? Diese Frage wird auch in der Schweiz heftig diskutiert.

Die Unterscheidung von Arbeitnehmer und Selbständigerwerbenden ist für verschiedene Rechtsfolgen ganz wesentlich. Beispielsweise ist sozial- und allgemeinversicherungsrechtlichen Fragen ganz besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Zudem ist es auch für den Plattformbetreiber wesentlich, ob die Anbieter als Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbende qualifiziert werden. Diesbezüglich sollt man sich unbedingt Zeit nehmen, um die Rechtslage zu analysieren.

Braucht die Tätigkeit der Plattform bzw. der Anbieter eine Bewilligung?

Im Zusammenhang mit Uber stellt sich in der Schweiz zudem die Frage, ob allenfalls eine Betriebsbewilligung notwendig ist. Für Taxisfahrten ist dies oft von Kanton zu Kanton, teilweise sogar von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Ein Plattformbetreiber tut daher gut daran, die rechtlichen Rahmenbedingungen genau zu prüfen. Ansonsten kann seine Geschäftstätigkeit schnell ein Ende finden.

Weiter kann auch die Vermittlung von Privatköchen unter Umständen problematisch sein. Einige Kantone kennen ein sog. Wirtepatent, welches allenfalls zur Führung eines Gastrobetriebes erforderlich ist. Es stellt sich nun die Frage, ob Privatköche allenfalls ein Wirtepatent benötigen. Auch dies kann nur aufgrund der Umstände im Einzelfall beurteilt werden.

Neue Player in der Sharing Economy tun gut daran, ihre rechtliche Situation vor Geschäftsstart prüfen zu lassen. Eine detaillierte Due Diligence erspart unliebsame und teilweise teure Überraschungen.

 
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