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Elektronische Generalversammlungen – moderne Lösung für moderne Unternehmen?

Vanessa
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Vanessa
12.9.2025

Seit dem 1. Januar 2023 sieht das schweizerische Aktienrecht die Möglichkeit vor, die Generalversammlung mit der Hilfe von elektronischen Mitteln durchzuführen. Bereits vor der Gesetzesrevision war es möglich, eine GV an mehreren Tagungsorten parallel abzuhalten und mithilfe einer Liveübertragung zu verbinden. Neu besteht zusätzlich die Möglichkeit, dass einzelne Aktionäre per Videochat teilnehmen – oder die GV sogar komplett virtuell stattfindet. Das gilt im Übrigen auch für GmbH’s. In unserem Blogbeitrag erfährst du, welche Chancen und Risiken die elektronische Durchführung der GV bietet und ob sie auch für dein Unternehmen geeignet ist.

1. Arten der Durchführung

Grundlagen

Die GV ist die Versammlung der Aktionäre und sozusagen das oberste Organ der Gesellschaft. Traditionell war sie als physische Versammlung gedacht, bei der die Aktionäre eine Diskussion führen und sich vor Ort eine Meinung bilden können. Globalisierung und Digitalisierung führten jedoch dazu, dass schon Jahre vor der Gesetzesrevision GV’s auch an mehreren Tagungsorten gleichzeitig stattfanden und dabei mittels Videokonferenz verbunden wurden. Diese Praxis war allgemein anerkannt und wurde nun mit der Revision ins Gesetz aufgenommen (OR 701a III).

Hybride Generalversammlung

Neu kann der Verwaltungsrat die GV auch in hybrider Form abhalten (OR 701c) – also physisch vor Ort und gleichzeitig online. Aktionäre wählen dabei selbst, ob sie persönlich erscheinen oder virtuell teilnehmen.

Virtuelle Generalversammlung

Der Verwaltungsrat kann neu aber auch vollständig auf eine physische Versammlung verzichten und die GV einzig digital durchführen (OR 701d).

2. Pflichten der Gesellschaft

Ermessen des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat bestimmt, in welcher Form die GV durchgeführt wird. Dabei ist zu beachten, dass er nur zur Durchführung einer virtuellen GV ermächtigt ist, wenn die Statuten der Gesellschaft dies vorsehen. Zudem muss er – sofern einzig die Onlineteilnahme angeboten wird – aus der Perspektive des Durchschnittsaktionärs bewerten, ob dieser in der Lage ist, seine Rechte an der GV mithilfe der gewählten elektronischen Mittel auszuüben.

Pflichten des Verwaltungsrats

OR 701e II sieht verschiedene Pflichten des Verwaltungsrats vor, um die Ausübung der Aktionärsrechte und die Qualität der GV zu sichern. Dazu gehört namentlich die Pflicht, die Identität der Teilnehmer festzustellen und sicherzustellen, dass jeder davon Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen kann.

Technische Probleme

Wenn bei der Durchführung einer elektronischen GV technische Probleme auftreten, muss diese schlimmstenfalls unterbrochen und wiederholt werden (OR 701f I). Zu einer Wiederholung kommt es, wenn die technischen Probleme von der Gesellschaft zu verantworten sind oder von keiner der Parteien beeinflusst werden konnten – z. B. bei einem Stromausfall. Der virtuell teilnehmende Aktionär ist aber beispielsweise selbst dafür verantwortlich, dass er während der gesamten Versammlung über eine stabile Internetverbindung und genügend Akku verfügt.

3. Risiken

Die nicht formgerechte Durchführung einer GV kann dazu führen, dass gefasste Beschlüsse ungültig sind. Technische Probleme oder Verletzungen der besonderen Pflichten des VR – also insbesondere die Sicherstellung, dass jeder Teilnehmer seine Aktionärsrechte ausüben kann – erhöhen dieses Risiko deutlich.

Muss die GV wegen technischen Problemen wiederholt werden, wird erheblicher Mehraufwand verursacht und man verliert Zeit. Bisher ist nicht klar, ob die Einladung zur zweiten (wiederholten) GV erneut mit einem Vorlauf von 20 Tagen erfolgen muss oder nicht. Es ist deshalb ratsam, die Frist sicherheitshalber einzuhalten. Nebst dem Zeitverlust kann dies schlimmstenfalls zur zwischenzeitlichen Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen (zu diesem Thema empfehlen wir dir unseren Blogbeitrag zur Handlungsunfähigkeit durch verspätete Generalversammlung).

Nicht zu vergessen sind ausserdem Hürden im Zusammenhang mit Beschlüssen, die beurkundet werden müssen.

4. Eignung und Fazit

Summa Summarum: Die elektronische GV – sei es hybrid oder virtuell – ist eine überfällige Modernisierung des Aktienrechts. Sie schafft Effizienz und Flexibilität. Doch: Sie bleibt nicht ohne Risiken und ist bestimmt nicht für jede Gesellschaft geeignet: Je grösser und breiter das Aktionariat, desto höher das Risiko rechtlicher Fallstricke bei einer elektronischen GV. Bei kleineren und mittelgrossen Gesellschaften kann die elektronische GV Prozesse deutlich vereinfachen; bei Einigkeit tut es aber oft auch die schriftliche Beschlussfassung. Für technologieaffine Startups ist die elektronische GV besonders attraktiv – vor allem mit Blick auf internationale Investoren.

Seit dem 1. Januar 2023 sieht das schweizerische Aktienrecht die Möglichkeit vor, die Generalversammlung mit der Hilfe von elektronischen Mitteln durchzuführen. Bereits vor der Gesetzesrevision war es möglich, eine GV an mehreren Tagungsorten parallel abzuhalten und mithilfe einer Liveübertragung zu verbinden. Neu besteht zusätzlich die Möglichkeit, dass einzelne Aktionäre per Videochat teilnehmen – oder die GV sogar komplett virtuell stattfindet. Das gilt im Übrigen auch für GmbH’s. In unserem Blogbeitrag erfährst du, welche Chancen und Risiken die elektronische Durchführung der GV bietet und ob sie auch für dein Unternehmen geeignet ist.