Handlungsunfähigkeit durch verspätete Generalversammlung
Mit seinem Entscheid BGE 148 III 69 hat das Bundesgerichtes entschieden, dass eine Aktiengesellschaft handlungsunfähig werden kann, wenn sie ihre Generalversammlung nicht rechtzeitig einberuft. Wie du die Handlungsunfähigkeit deiner Gesellschaft verhindern kannst und was du tun kannst, wenn diese bereits eingetreten ist, erfährst du im neuesten Blogbeitrag von Lex Futura.