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Nachtschicht? Sonntags-Einsatz? Hier lauern Stolpersteine für Arbeitgeber

Vanessa
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Vanessa
21.5.2025

Nachtarbeit im Kundensupport? Sonntags-Deployment vor Launch der neuen Software? Was in der KMU-Realität oft notwendig ist, stellt arbeitsrechtlich eine Herausforderung für Unternehmen dar. Denn das Arbeitsgesetz (ArG) und seine vier Verordnungen regeln Nacht- und Sonntagsarbeit detailliert – und streng. Als öffentliches Recht sind diese Vorschriften grundsätzlich zwingend. Hier erfährst du was zu beachten ist, damit keine Sanktionen drohen.

Was steckt dahinter?

Der Gesetzgeber will die physische und psychische Gesundheit von Arbeitnehmenden schützen – und gleichzeitig Rücksicht auf das gesellschaftlich anerkannte Ruhebedürfnis am Abend und an Sonntagen nehmen.

Die Zeiten – kurz und kompakt

Nachtarbeit

Gilt zwischen 23:00 und 6:00 Uhr. Sie ist grundsätzlich bewilligungspflichtig.

Sonntagsarbeit:

Betrifft alle Einsätze zwischen Samstag 23:00 und Sonntag 23:00 Uhr. Auch sie ist in der Regel bewilligungspflichtig.

Bewilligungspflicht

Grundsatz: Nacht- und Sonntagsarbeit, d.h. jeder Einsatz eines Mitarbeiters zu den oben genannten Zeiten, ist grundsätzlich bewilligungspflichtig. Die Bewilligung ist je nach Konstellation beim SECO oder bei der kantonalen Behörde einzuholen und wird nur erteilt, wenn die Arbeit nachts bzw. sonntags zwingend notwendig ist und die Schutzbestimmungen des Arbeitsgesetzes eingehalten sind.

Gibt’s Ausnahmen? Ja. Die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) listet bestimmte Gruppen von Betrieben auf, bei denen Nacht- oder Sonntagsarbeit ohne Bewilligung möglich ist. Doch Achtung: Entscheidend ist nicht allein die Branche, sondern ob im konkreten Fall eine sachliche Notwendigkeit vorliegt. Typisches Beispiel: IT-Supportdienste rund um die Uhr, wenn ein Betriebsunterbruch schwerwiegende Folgen hätte. Die Wegleitungen des SECO liefern Klarheit darüber, welche Anforderungen für eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht konkret bestehen, die sich aus der Verordnung teilweise nicht deutlich erkennen lassen.

Pflichten betreffend Entlöhnung

Selbst wenn die Bewilligung vorliegt – oder gar nicht nötig ist – endet die Pflicht zur rechtlichen Sorgfalt noch nicht. Entscheidend ist in erster Linie, wie häufig und in welcher Form Nacht- oder Sonntagsarbeit geleistet wird. Diese Unterscheidung wirkt sich insbesondere auf Zuschlagsansprüche und weitere arbeitsrechtliche Anforderungen aus.

Nachtarbeit

  • Wird eine Person bis zu 24 Nächte pro Kalenderjahr eingesetzt, handelt es sich um vorübergehende Nachtarbeit. Dafür ist ein Lohnzuschlag von 25 % geschuldet.
  • Ab 25 oder mehr Nächten gilt der Einsatz als regelmässig oder dauerhaft. Dann entfällt der Lohnzuschlag – es ist stattdessen ein Zeitzuschlag von 10 % zu gewähren.

Sonntagsarbeit

  • Bei gelegentlicher Sonntagsarbeit (d.h. maximal 6 Sonntage pro Kalenderjahr) ist ein Zuschlag von 50 % gesetzlich vorgeschrieben.
  • Bei regelmässiger oder dauerhafter Sonntagsarbeit (also ab 7 Sonntagseinsätzen pro Kalenderjahr) entfällt dieser Zuschlag unter bestimmten Voraussetzungen: Wenn die Sonntagsarbeit explizit vertraglich vereinbart wird, oder wenn sie Teil der ausgeschriebenen Tätigkeit ist und eine implizite Einwilligung angenommen werden kann.

Weitere Pflichten – viele Stolpersteine im Überblick

Über die Zuschlagsansprüche hinaus gelten zahlreiche flankierende Anforderungen. Diese sind je nach Konstellation – insbesondere je nach Gruppe von Betrieben – unterschiedlich geregelt und verlangen im Einzelfall eine genaue Prüfung. Insbesondere folgende Punkte sind häufig relevant:

  • Ruhezeit und Erholungsphasen: Mindestabstände zwischen Arbeitseinsätzen müssen eingehalten werden. Bei Sonntagsarbeit besteht z. B. auch ein Anspruch auf mind. 12 freie Sonntage pro Kalenderjahr (exkl. der gesetzlichen Ferien).
  • Wöchentliche Ruhezeit: Es muss eine ausreichende wöchentliche Ruhezeit gewährt werden – auch bei rollierenden Schichtmodellen. Bei Sonntagsarbeit gestaltet sich dies besonders kompliziert.
  • Überzeit an Sonntagen: Hier ist das Gesetz besonders streng – das ist kaum je zulässig.
  • Piketteinsätze: Abhängig von der Abrufwahrscheinlichkeit und dem Ort (z. B. Zuhause oder vor Ort) gelten Sonderregelungen.
  • Arbeitszeiterfassung: Eine lückenlose Dokumentation ist Pflicht.
  • Mitwirkungspflichten und Gesundheitsschutz: Arbeitnehmende müssen ggf. einbezogen oder medizinisch abgeklärt werden.
  • Geltende Gesamtarbeitsverträge (GAV): GAV’s können noch mehr Vorschriften für Unternehmen vorsehen. Insbesondere sind abweichende Regelungen oder zusätzliche Pflichten möglich. Prüfe deshalb immer vorgängig, ob in eurer Branche GAV’s gelten.

Fazit: Vorher sauber regeln – nachher weniger Stress

Das Arbeitsgesetz stellt hohe Anforderungen an Nacht- und Sonntagsarbeit. Ein sauber geregelter Arbeitsvertrag, abgestimmt auf eure Betriebsbedürfnisse, ist das A und O. Wer früh abklärt, ob eine Bewilligung nötig ist – und was danach gilt – spart Zeit, Geld und Ärger.

Nachtarbeit im Kundensupport? Sonntags-Deployment vor Launch der neuen Software? Was in der KMU-Realität oft notwendig ist, stellt arbeitsrechtlich eine Herausforderung für Unternehmen dar. Denn das Arbeitsgesetz (ArG) und seine vier Verordnungen regeln Nacht- und Sonntagsarbeit detailliert – und streng. Als öffentliches Recht sind diese Vorschriften grundsätzlich zwingend. Hier erfährst du was zu beachten ist, damit keine Sanktionen drohen. Der Gesetzgeber will die physische und psychische Gesundheit von Arbeitnehmenden schützen – und gleichzeitig Rücksicht auf das gesellschaftlich anerkannte Ruhebedürfnis am Abend und an Sonntagen nehmen.