Eine Finanzierungsrunde bahnt sich an. Neue Investoren kommen an Bord, das Aktienkapital wird erhöht – und plötzlich steht ein Begriff im Raum, über den zu wenig gesprochen wird: das Bezugsrecht. Für bestehende Aktionäre ist es ein zentrales Schutzinstrument. Für Gründer und neue Investoren ist sein Ausschluss oft eine operative Notwendigkeit. Wer die Mechanik nicht kennt, riskiert entweder verwässerte Altaktionäre, anfechtbare GV-Beschlüsse oder unnötige Transaktionskosten.
Dieser Beitrag erklärt, was das Bezugsrecht ist, wann es in Start-up-Finanzierungsrunden relevant wird, wie es rechtssicher ausgeschlossen werden kann, welche Folgen ein Ausschluss hat – und wie man Kapitalerhöhungen so strukturiert, dass ein formeller Ausschluss gar nicht nötig ist.
Was ist das Bezugsrecht?
Das Bezugsrecht ist das gesetzliche Recht jedes Aktionärs, bei einer Kapitalerhöhung anteilsmässig neue Aktien zu zeichnen. Es schützt vor zwei Formen der Verwässerung: der wirtschaftlichen Verwässerung (sinkender Anteil am Unternehmensgewinn und -wert) sowie der stimmrechtlichen Verwässerung (Verlust von Einfluss und Stimmgewicht).
Der Umfang des Bezugsrechts bemisst sich nach dem Nennwert der bisherigen Beteiligung, nicht nach der Aktienanzahl – ein Detail, das bei Gesellschaften mit unterschiedlichen Aktienkategorien Bedeutung gewinnt.
Das Bezugsrecht ist ein gemischtes Mitgliedschaftsrecht mit vermögensrechtlicher und mitverwaltungsrechtlicher Komponente. Es kann nicht in den Statuten wegbedungen werden, sondern nur durch einen GV-Beschluss und nur aus wichtigen Gründen eingeschränkt oder aufgehoben werden.
Relevanz in Start-up-Finanzierungsrunden
In frühphasigen Gesellschaften – Seed, Series A, Series B – ist das Bezugsrecht aus mehreren Gründen ein zentrales Thema:
- Neue Investoren erhalten Aktien, die nicht proportional den Altaktionären angeboten werden können. Die Bezugsrechte der Altaktionäre können nicht gewahrt werden.
- Mitarbeiterbeteiligungen (ESOP/VSOP) führen bei echter Beteiligung über neue Aktien ebenfalls zu einem Ausschluss für die übrigen Aktionäre.
Für Gründer und Verwaltungsräte ist entscheidend: Ohne rechtssichere Grundlage für den Ausschluss sind GV-Beschlüsse anfechtbar – mit entsprechendem Risiko für die gesamte Transaktion.
Ausschluss des Bezugsrechts: Voraussetzungen und Praxis
Der Ausschluss des Bezugsrechts ist nur im GV-Beschluss selbst möglich und erfordert ein qualifiziertes Quorum: zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte. Materiell ist ein Ausschluss nur aus wichtigen Gründen zulässig.
Die Rechtsprechung hat drei kumulative Kriterien entwickelt, wonach ein wichtiger Grund zu bejahen ist: (1) qualifiziertes sachliches Interesse der Gesellschaft, (2) Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und (3) Einhaltung des Prinzips der schonenden Rechtsausübung. Das Gesetz nennt überdies (nicht abschliessend) folgende wichtige Gründe explizit: (1) die Übernahme von Unternehmen, (2) die Übernahme von Unternehmensteilen oder Beteiligungen sowie (3) die Beteiligung der Arbeitnehmer.
Folgen eines unrechtmässigen Bezugsrechtsausschlusses
Werden die Voraussetzungen nicht eingehalten, drohen erhebliche Konsequenzen: Der GV-Beschluss ist anfechtbar. Im schlimmsten Fall muss eine angefochtene Kapitalerhöhung rückabgewickelt werden.
Zudem erleidet ein betroffener Aktionär, dem das Bezugsrecht zu Unrecht entzogen wurde, gegebenenfalls einen direkten Schaden und kann eine Verantwortlichkeitsklage gegen den Verwaltungsrat erheben.
Der Bezugsrechtsverzicht: Finanzierungsrunden ohne formellen Ausschluss
Eine in der Start-up-Praxis häufig zum Zuge kommende Alternative zum formellen Bezugsrechtsausschluss ist der individuelle Verzicht der bestehenden Aktionäre auf ihr Bezugsrecht. Dieser Weg ist rechtlich sauber, vermeidet das Erfordernis des vorher beschriebenen GV-Beschlusses mit qualifiziertem Quorum und entlastet die Transaktion erheblich – setzt aber einige Voraussetzungen voraus, die in der Praxis sorgfältig beachtet werden müssen.
Die Grundidee
Wenn jeder bestehende Aktionär auf sein Bezugsrecht an den neu ausgegebenen Aktien individuell verzichtet, entfällt die Notwendigkeit eines GV-Beschlusses über den Ausschluss. Die Kapitalerhöhung selbst bleibt GV-pflichtig – der Erhöhungsbeschluss ohne Bezugsrechtsausschluss erfordert lediglich das einfache Mehr.
Was beim Verzicht zu beachten ist
- Individualität: Das Bezugsrecht ist ein persönliches Mitgliedschaftsrecht jedes Aktionärs. Der Verzicht ist deshalb von jedem einzelnen Aktionär gesondert zu erklären. In der Praxis empfiehlt sich ein individuelles, datiertes und unterzeichnetes Verzichtsdokument pro Aktionär.
- Vollständigkeit: Der Verzicht muss von allen Aktionären vorliegen, die ein Bezugsrecht auf die konkret neu ausgegebenen Aktien haben. Fehlt auch nur ein Aktionär, greift das gesetzliche Bezugsrecht für dessen Anteil – und die Transaktion steht vor einem Problem. In Gesellschaften mit mehreren Aktienkategorien (Stamm- und Vorzugsaktien) ist der Kreis der Bezugsberechtigten besonders sorgfältig zu prüfen.
- Inhalt des Verzichts: Der Aktionär muss klar erkennen, worauf er verzichtet. Eine gültige Verzichtserklärung sollte mindestens enthalten: die Gesellschaft, das Datum des Erhöhungsbeschlusses, die Anzahl und Art der neu ausgegebenen Aktien, den Ausgabepreis sowie die explizite Erklärung, das Bezugsrecht auf die betreffenden Aktien nicht auszuüben.
- Gegenleistung und Gleichbehandlung: Der Verzicht ist grundsätzlich unentgeltlich – und das ist rechtlich unproblematisch. Wird jedoch ein Aktionär für seinen Verzicht entschädigt, während andere nicht entschädigt werden, drohen Gleichbehandlungsprobleme.
Vorgängiger Verzicht im Aktionärbindungsvertrag (ABV)
In der Venture-Capital-Praxis enthalten ABVs häufig eine sog. Waiver-Klausel: Die Aktionäre verpflichten sich im Voraus, auf ihr Bezugsrecht zu verzichten, wenn künftige Kapitalerhöhungen unter bestimmten Bedingungen stattfinden. Dies ist gängig, wobei es aber empfehlenswert ist, im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung (z. B. im Investment Agreement) nochmals einen Bezugsrechtsverzicht einzuholen.
Für Finanzierungsrunden, an denen neue Investoren beteiligt sind, ergeben sich folgende Empfehlungen:
- ABV enthält Waiver-Klausel für künftige qualifizierte Finanzierungsrunden.
- Im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung: individuelle, schriftliche Verzichtserklärungen aller bestehenden Aktionäre einholen (z. B. im Investment Agreement, das von allen Aktionären unterzeichnet wurde).
- GV fasst Erhöhungsbeschluss ohne Bezugsrechtsausschluss (einfaches Mehr genügt).
- Neue Aktien werden direkt an den neuen Investor ausgegeben.
Dieser Ablauf ist in der Praxis kleiner und mittelgrosser Start-ups mit einer überschaubaren Anzahl Aktionäre der Regelfall – und gleichzeitig die eleganteste Lösung, um eine Finanzierungsrunde rechtssicher, schnell und ohne das Risiko anfechtbarer GV-Beschlüsse durchzuführen.
Fazit
Das Bezugsrecht ist kein Formalismus. Es ist ein echtes Recht bestehender Aktionäre, das – wenn es ausgeschlossen wird – einer klaren sachlichen Rechtfertigung bedarf. In der Praxis kleiner und mittelgrosser Start-ups ist der individuelle Verzicht aller Aktionäre oft der pragmatischste und rechtssicherste Weg: Er vermeidet das qualifizierte Quorum, setzt keine wichtigen Gründe voraus und hält die Kapitalerhöhung transaktionell schlank.
Entscheidend ist die sorgfältige Vorbereitung: Waiver-Klausel im ABV, individuelle Verzichtserklärungen im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung und eine klare Dokumentation. Wer diese drei Elemente konsequent einsetzt, wickelt Finanzierungsrunden rechtssicher und effizient ab – ohne Anfechtungsrisiko in puncto Bezugsrechtsverletzung.

