Was Start-ups und KMU jetzt wissen müssen
Die Schweiz führt per 1. Oktober 2026 ein nationales, nicht öffentlich zugängliches Transparenzregister für wirtschaftlich berechtigte Personen ein. Grundlage bilden das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) sowie die dazugehörige Verordnung (TJPV). Ziel ist die Stärkung der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch verbesserte Transparenz über die tatsächlichen Eigentums- und Kontrollverhältnisse von Rechtseinheiten. Für die meisten Schweizer Gesellschaften sowie gewisse ausländische Rechtseinheiten mit Bezug zur Schweiz entsteht dadurch zeitnaher Handlungsbedarf.
1. Wer ist betroffen?

2. Wer gilt als wirtschaftlich berechtigt?
Den Behörden muss die wirtschaftlich berechtigte Person gemeldet werden.
Als wirtschaftlich berechtigt gilt jede natürliche Person, welche die Gesellschaft letztlich kontrolliert – direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten – durch:
- Beteiligung: mindestens 25% des Kapitals oder der Stimmrechte, direkt oder über eine Kontrollkette.
- Kontrolle „auf andere Weise“: z.B. Recht zur Ernennung der Mehrheit des Leitungsorgans, Vetorechte bei wichtigen Beschlüssen, Bestimmung von Gewinnausschüttungen, Familienverbindungen oder Treuhandverhältnisse
- Gemeinsame Absprache: mehrere Personen üben abgestimmt die Kontrolle aus (z.B. einfache Gesellschaft, Aktionärbindungsvertrag).
- Subsidiär: erfüllt niemand diese Kriterien (z.B. breit gestreutes Aktionariat), gilt das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person.
3. Kernpflichten der Gesellschaft
- Identifizieren: Wirtschaftlich Berechtigte proaktiv ermitteln, inkl. Art und Umfang der Kontrolle sowie ggf. Kontrollkette.
Dies ist eine zentrale Pflicht und erfordert, dass die Gesellschaft die Informationen bei den Aktionären einholt.
- Überprüfen: Identität mit angemessener Sorgfalt verifizieren (risikobasierter Ansatz zulässig); Belege einfordern.
- Dokumentieren: Angaben und Belege in der Schweiz jederzeit zugänglich aufbewahren – Aufbewahrungsfrist 10 Jahre ab Wegfall der wirtschaftlichen Berechtigung.
- Melden: Meldung an das Transparenzregister elektronisch (EasyGov) oder – bei vollständiger Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten im Handelsregister (d.h. GmbH oder Einpersonen-AG, die neu eingetragen wird) – vereinfacht über das kantonale Handelsregisteramt (gleichzeitig mit der Anmeldung eines Handelsregistergeschäfts), jeweils innert 1 Monat nach Eintragung bzw. Änderung.
Verantwortlich ist das oberste Mitglied des leitenden Organs; eine Delegation an Dritte (z.B. Treuhänder) ist möglich, die Verantwortung bleibt jedoch bei der Gesellschaft.
4. Fristen zur Erstmeldung
Die Erstmeldung ist innert einem Monat nach der ersten Änderung des Handelsregistereintrags nach dem 1. Oktober 2026 vorzunehmen, spätestens jedoch:

5. Pflichten von Aktionären und wirtschaftlich Berechtigten
Aktionäre/Gesellschafter: Müssen der Gesellschaft die wirtschaftlich berechtigte Person innert 1 Monat nach Entstehung einer kontrollierenden Beteiligung melden und auf Anfrage Belege liefern.
Wirtschaftlich Berechtigte: Müssen ihren Status dem Aktionär bzw. der Gesellschaft melden und bei der Identifikation mitwirken.
6. Sanktionen bei Nichtbeachtung
Bei (eventual-)vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht oder falschen Angaben gegenüber der Kontrollstelle drohen Gesellschaften, Aktionären und wirtschaftlich Berechtigten Bussen bis CHF 500'000.00. Bei wiederholten oder unbehobenen Verstössen kann die Kontrollstelle zudem Mitwirkungs- und Vermögensrechte suspendieren oder – in gravierenden Fällen – die Auflösung und Liquidation der Rechtseinheit nach Konkursvorschriften verfügen.
7. Wer hat Einsicht?
Das Transparenzregister ist nicht öffentlich. Zugriff haben nur: die Kontrollstelle (EFD), bestimmte Behörden (u.a. Strafverfolgung, MROS, Steuerbehörden, Grundbuchämter) sowie Finanzintermediäre, Beraterinnen und Berater im Rahmen ihrer GwG-Sorgfaltspflichten. Die Gesellschaft selbst kann jederzeit einen Auszug ihrer eigenen Daten beziehen.
8. Empfohlenes Vorgehen
- Beteiligungs- und Kontrollstruktur je Gesellschaft erfassen und wirtschaftlich Berechtigte vorab identifizieren. Gehen Sie frühzeitig auf ihre Aktionäre zu.
- Bestehende Unterlagen (Aktienbuch, Statuten, Aktionärbindungsverträge) sichten und aktualisieren.
- Interne Zuständigkeit für Identifikation, Dokumentation und Meldung festlegen (Organ oder delegierter Treuhänder/Rechtsdienst).
- Anwendbare Erstmeldefrist bestimmen und intern terminieren (Meldung möglich ab 1. Oktober 2026).
- EasyGov-Zugang vorbereiten bzw. Meldeweg über das Handelsregisteramt prüfen.
- Prozess zur Nachführung von Änderungen und zur periodischen Überprüfung etablieren.

