In der Schweizer Venture-Capital-Szene ist ein Investment ohne einen detaillierten Aktionärbindungsvertrag (ABV) – im Englischen meist Shareholders' Agreement (SHA) – undenkbar. Das Schweizer Aktienrecht (OR) ist ein starres Gerüst, das primär auf den Gläubigerschutz und die formelle Struktur von traditionellen Gesellschaften ausgelegt ist. Die dynamischen, oft asymmetrischen Interessen zwischen Gründern (die „Sweat Equity“ einbringen) und Investoren (die „Cash“ einbringen) können das Gesetz allein nicht abbilden.
Der ABV ist ein Vertrag, der parallel zu den Statuten besteht. Während Statuten öffentlich einsehbar sind, bleibt der ABV vertraulich. Er regelt das Innenverhältnis und ist das eigentliche Machtinstrument hinter der Kapitalspritze der Investoren.
Klassischerweise lassen sich die Bestimmungen in einem solchen Vertrag in zwei grosse Hauptkategorien einteilen:
- Economics-Klauseln sind alle wirtschaftlichen Bestimmungen, welche die direkt ökonomischen Verhältnisse sowie die finanzielle Risikoverteilung zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären regeln.
- Governance-Klauseln steuern im weiten Sinne, wie das Unternehmen operativ und strategisch geführt wird, wie die Kontrolle im Aktionariat gewährleistet ist und wie sich die Beteiligten untereinander verhalten müssen.
Die nachfolgende Struktur führt Sie durch die wichtigsten Kernpunkte dieser beiden Welten in der Schweizer Praxis.
1. Economics: Wertschutz und Erlösverteilung
Die wirtschaftlichen Klauseln regeln das finanzielle Gefüge des Deals. Sie bezwecken einerseits den Schutz des investierten Kapitals vor Wertverlust während der Haltezeit (z. B. bei einer tieferen Folgerunde) und steuern andererseits die schlussendliche Verteilung des Erlöses bei einem Exit. Hier geht es nicht um theoretische Prozente auf dem Papier, sondern um den realen wirtschaftlichen Wert der Anteile.
1.1. Die Liquidationspräferenz (Liquidation Preference)
Sie bestimmt die Rangfolge der Auszahlung bei einem „Liquidity Event“ (Verkauf, Fusion oder Liquidation).
- Die Praxis: Investoren verlangen Schutz für den Fall, dass die Firma für weniger verkauft wird, als die Bewertung beim Einstieg suggerierte.
- Standard (SECA): Eine 1x Non-Participating Liquidationspräferenz.
- Mechanik: Der Investor hat die Wahl: Entweder er erhält sein investiertes Kapital (1x) zurück, oder er verzichtet auf die Präferenz und nimmt pro rata (entsprechend seinem Aktienanteil) am Gesamterlös teil, der aus dem „Liquidity Event“ resultiert.
Warnung für Startups: Vermeiden Sie „Participating“ (Double-Dipping) oder Multiples über 1x. Bei einer Participating-Präferenz erhält der Investor erst sein Geld zurück UND nimmt danach nochmals am verbleibenden Topf teil. Dies kann dazu führen, dass Gründer bei einem mittelmässigen Exit leer ausgehen.
1.2. Anti-Dilution (Verwässerungsschutz)
Wenn eine spätere Finanzierungsrunde zu einer niedrigeren Bewertung erfolgt als die vorherige (Down Round), greift dieser Schutzmechanismus.
- Broad-Based Weighted Average: Dies ist der faire Schweizer Standard. Der neue, niedrigere Preis wird nicht eins zu eins übernommen, sondern es wird ein gewichteter Durchschnittspreis berechnet, der alle ausgegebenen Aktien berücksichtigt.
- Full Ratchet: Dies ist die aggressive Variante, die Gründer unbedingt vermeiden sollten. Hier wird der Preis der alten Aktien einfach auf den neuen, niedrigen Preis herabgesetzt. Dies führt zu einer massiven, oft existenzbedrohenden Verwässerung des Gründerteams.
2. Governance: Wer hält das Steuer in der Hand und wie verhalten sich die Parteien?
Hier wird im Kern geregelt, wie die Kontrolle über das Unternehmen verteilt und im Aktionariat abgesichert ist. Es geht um das Gleichgewicht zwischen der operativen Freiheit der Gründer, dem Kontrollbedürfnis der Geldgeber sowie den Spielregeln beim Ein- und Ausstieg von Gesellschaftern.
2.1. Board Composition (Verwaltungsrat)
Im Schweizer Recht hat der Verwaltungsrat (VR) die Oberleitung. Wer hier sitzt, bestimmt die strategische Richtung.
- Die Praxis: Oft besteht der VR nach einer Series A aus 5 Personen: 2 Gründer, 2 Investorenvertreter und 1 unabhängiger Branchenexperte.
- Governance-Überlegung: Investoren fordern oft Beobachterstatus (Observer Rights), falls sie keinen Sitz besetzen. Gründer sollten darauf achten, dass das Gremium klein bleibt (Agilität) und dass sie selbst durch Stimmbindungsklauseln sicherstellen, dass sie ihre Sitze gegenseitig wählen.
2.2. Veto-Rechte (Reserved Matters)
Dies ist eine Liste von Geschäften, die der VR oder die Geschäftsleitung nicht ohne Zustimmung der Investoren (meist eine Mehrheit der Vorzugsaktionäre) tätigen darf.
- Klassische Beispiele: Budgetüberschreitungen > 10 %, Verkauf von IP (Intellectual Property), Aufnahme von Krediten über CHF 100'000, Änderung des Businessplans.
- Vorteil/Nachteil: Für Investoren ist dies eine „Versicherung“ gegen Managementfehler. Für Startups bedeutet es administrativen Aufwand. Praxis-Tipp: Definieren Sie klare Schwellenwerte (Thresholds), damit nicht jede Büromöbelbestellung zum Veto-Fall wird.
2.3. Exit-Mechanismen: Den Weg freimachen
Ein ABV bereitet bereits frühzeitig das strategische „Endgame“ vor. Da VCs einen Exit innerhalb von 5–10 Jahren anstreben, brauchen sie rechtliche Werkzeuge, um diesen im Ernstfall zu erzwingen.
- Drag-Along (Mitverkaufspflicht): Wenn eine qualifizierte Mehrheit (z. B. 50 % oder 66 % der Aktionäre inklusive der Investorenmehrheit) die Firma verkaufen will, müssen die restlichen Aktionäre (auch die Gründer) ihre Aktien zu den gleichen Bedingungen mitverkaufen. Käufer wollen beim Exit praktisch immer 100 % der Anteile erwerben; ein einzelner kleiner Minderheitsaktionär darf den Deal nicht blockieren können. Gründer sollten hier einen Floor (Mindestbewertung) vereinbaren.
- Tag-Along (Mitverkaufsrecht): Wenn ein Grossaktionär (oft die Gründer) seine Anteile verkauft, haben die verbleibenden Investoren das Recht, ihre Aktien im gleichen Verhältnis („pro rata“) an denselben Käufer zu veräussern. Dies verhindert, dass Gründer das Unternehmen klammheimlich verlassen und die Investoren mit einer führungslosen Hülle zurücklassen.
2.4. Transferbeschränkungen: Wer darf an Bord?
Startups sind „geschlossene Gesellschaften“. Man will zu jedem Zeitpunkt genau wissen und kontrollieren, wer mit am Tisch sitzt.
- Vorkaufsrecht (Right of First Refusal – ROFR): Wenn ein Aktionär seine Anteile an einen Dritten verkaufen will, muss er diese zuerst den bestehenden Aktionären zu denselben Konditionen anbieten.
- Vorhandrecht (Right of First Offer): Ähnlich wie das ROFR, aber der Verkäufer muss die verbleibenden Aktionäre erst fragen, ob und zu welchem Preis sie kaufen wollen, bevor er überhaupt extern nach Interessenten suchen darf.
2.5. Die „Leaver“-Bestimmungen: Die Team-Versicherung
Venture Capital investiert in erster Linie in Köpfe. Wenn ein Schlüssel-Gründer geht, sinkt der Wert der Firma massiv. Die Leaver-Klauseln steuern das Verhalten des Teams und sichern den Fortbestand.
- Reverse Vesting: Gründer besitzen ihre Aktien zwar rechtlich ab Tag 1, aber wirtschaftlich „verdienen“ sie diese erst über die Zeit (meist über eine Laufzeit von 4 Jahren). Geht ein Gründer beispielsweise nach 2 Jahren, muss er die noch unvesteten 50 % der Aktien an die Gesellschaft oder die verbleibenden Gründer zurückgeben.
- Good Leaver vs. Bad Leaver: Dies regelt, zu welchem Preis die Anteile beim Ausscheiden abgegeben werden müssen. Ein Bad Leaver (Kündigung aus wichtigem Grund wie Betrug oder schwerer Vertragsbruch) erhält meist den niedrigeren Wert aus Marktwert und Nennwert als Sanktion. Ein Good Leaver (Ausscheiden wegen Krankheit, Tod oder unverschuldeter Kündigung) erhält für seine bereits gevesteten Aktien den vollen, fairen Marktwert.
Fazit: Agilität vs. Absicherung
Ein ABV nach Schweizer Recht ist ein hochkomplexes Instrumentarium. Für Startups bietet er die Chance, sich als verlässlicher und professioneller Partner für internationale Investoren zu präsentieren.
Die drei goldenen Regeln für Gründer:
- Standard nutzen: Weichen Sie nur mit gutem, spezifischem Grund vom SECA-Standard ab. Zu exotische Sonderklauseln schrecken spätere Investoren in den Folgerunden ab.
- Szenarien durchspielen: Was passiert, wenn wir uns in 3 Jahren zerstreiten? Der ABV muss in der Krise funktionieren, nicht bei Sonnenschein.
- Fokus auf Economics: Ein 20 %-iger Discount im vorgängigen Wandeldarlehen (CLA) ist ein nettes Werkzeug, aber eine schlecht verhandelte Liquidationspräferenz im ABV kostet beim späteren Exit unter Umständen Millionen.

