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Die steuerliche Einordnung von Mitarbeiterbeteiligungen einfach erklärt

Oliver
Written by
Oliver
17.10.2025

Mitarbeiterbeteiligungen, ob equity-based oder virtuell, sind ein beliebtes Instrument, um Mitarbeitende zu motivieren, sie ans Unternehmen zu binden und sie am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens teilhaben zu lassen. Besonders KMU und Start-ups nutzen solche Beteiligungsprogramme, weil sie damit nicht nur Fachkräfte und Schlüsselpersonen langfristig halten, sondern auch Nachfolgelösungen schaffen können.

Sowohl für Mitarbeitende als auch das Unternehmen klingt dies auf den ersten Blick nach einer attraktiven Win-Win-Situation. Wer Aktien oder Optionen erhält, kann am Wertzuwachs partizipieren, während die Arbeitgeberin Talente an sich bindet. Aber Achtung: Die Gewährung von Mitarbeiterbeteiligungen zu Vorzugskonditionen kann negative steuerliche Folgen haben.

Die steuerliche Behandlung und Ausgestaltung der Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen ist nicht zu unterschätzen, kantonal unterschiedlich und birgt Risiken. Sowohl bei der Bewertung der Mitarbeiterbeteiligungen als auch bei einem allfälligen Kapitalgewinn lauern Fallen. Wir zeigen dir die Grundlagen und erläutern die grössten Steuerfallen.

1. Unechte Mitarbeiterbeteiligungen: Begriff und steuerliche Einordnung

Unechte Mitarbeiterbeteiligungen sind keine eigentlichen Beteiligungen am Eigenkapital der Arbeitgeberin. Es handelt sich also nicht um equity-based Beteiligungen. Vielmehr sind es Virtual Shares, die den Mitarbeitenden zugeteilt werden. Solche Virtual Shares sind letztlich nichts anderes als eine Bargeldabfindung der berechtigten Mitarbeitenden. In der Regel sind die Virtual Shares so ausgestaltet, dass die berechtigten Mitarbeitenden dann eine Entschädigung erhalten, wenn auch die eigentlichen Aktionäre bzw. Gesellschafter ihre Dividenden erhalten oder es zu einem Verkauf des Unternehmens kommt. Unechte Mitarbeiterbeteiligungen vermitteln keine Mitsprache- oder andere Vermögensrechte, welche mit einer üblichen Aktie oder einem Stammanteil einhergehen.

Die Zuteilung bzw. der Erwerb unechter Mitarbeiterbeteiligungen an einen Mitarbeitenden selbst löst noch keine Steuerfolgen für den Mitarbeitenden aus, weil es sich vorerst bloss um eine Anwartschaft handelt. Erst im Zeitpunkt des Zuflusses, also bei der Geldauszahlung, muss der Mitarbeitende diese Entschädigung als Ganzes als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit versteuern (sogenannte Back-End-Besteuerung). Solange keine Auszahlung erfolgte, unterliegen unechte Mitarbeiterbeteiligungen zudem nicht der Vermögenssteuer. Zudem sind darauf bei Auszahlung auch die üblichen Sozialabgaben zu entrichten. Aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen resultiert schliesslich kein steuerfreier Kapitalgewinn.

2. Echte Mitarbeiterbeteiligungen: Begriff

Echte Mitarbeiterbeteiligungen stellen hingegen eine Beteiligung der Mitarbeitenden am Eigenkapital der Arbeitgeberin dar. Die Mitarbeitenden erhalten also Aktien, Stammanteile, Partizipationsscheine oder Optionen des Unternehmens mit den damit verbundenen Mitsprache- und Vermögensrechten. Die echten Mitarbeiterbeteiligungen werden in der Regel zu vergünstigten Konditionen an die Mitarbeitenden ausgegeben.

3. Die steuerliche Einordnung von echten Mitarbeiterbeteiligungen

Echte Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar (sogenannte Front-End-Besteuerung). Der Mitarbeitende muss dabei die Differenz zwischen dem Verkehrswert der Beteiligungen und dem Erwerbspreis, also die Vergünstigung, versteuern. Der Verkehrswert ist derjenige Preis, den eine unabhängige Drittperson unter normalen Marktbedingungen bezahlen würde. Die entscheidenden Parameter für die Steuererklärung sind also der Verkehrswert und der Erwerbspreis der erhaltenen Mitarbeiterbeteiligung.

Echte Mitarbeiterbeteiligungen unterliegen auch der Vermögenssteuer; hierfür gilt das hier gesagte sinngemäss. Sodann sind auf den echten Mitarbeiterbeteiligungen die üblichen Sozialabgaben abzuführen.

Verkehrswert und Formelwert

Handelt es sich bei den echten Mitarbeiterbeteiligungen um Mitarbeiteraktien einer börsenkotierten Arbeitgeberin, so ist der Verkehrswert der Börsenschlusskurs der entsprechenden Aktie am Tag des Erwerbs.

Hingegen fehlt es gerade bei (nichtbörsenkotierten) KMU häufig an einem Verkehrswert für Mitarbeiterbeteiligungen, der jederzeit und ohne Weiteres feststellbar ist. Weil es keinen Marktpreis für diese Mitarbeiterbeteiligungen gibt, wird auf andere Bewertungsmethoden abgestellt. Der Verkehrswert bei nichtbörsenkotierten Unternehmen wird folglich durch den Formelwert als Äquivalent bestimmt. Dieser Formelwert ist nach einer «tauglichen und anerkannten Methode» zu berechnen. Das Unternehmen kann also eine für sich passende Bewertungsmethode anwenden, wie z.B. die in der Praxis weit verbreitete Praktikermethode (die Discounted-Cashflow-Methode erachtet der Kanton Zürich allerdings nicht als tauglich). Das Unternehmen muss aber die einmal gewählte Methode für ihren Mitarbeiterbeteiligungsplan beibehalten und für jede Aktienkategorie (z.B. Stammaktien und Vorzugsaktien) eine separate Bewertung vornehmen.

Erwirbt ein Mitarbeitender echte Mitarbeiterbeteiligungen zum Formelwert, löst dieser Erwerb keine Einkommenssteuerfolgen aus. Erwirbt der Mitarbeitende allerdings die Mitarbeiterbeteiligungen zu einem Preis, welcher unter dem Formelwert liegt – also zu Vorzugskonditionen –, so muss er diese Differenz zwischen Erwerbspreis und Formelwert im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit versteuern.

Übergewinnbesteuerung oder steuerfreier Kapitalgewinn

Durch die Bewertung nach dem Formelwert unterliegen die Mitarbeiterbeteiligungen nun dem Formelwertprinzip. Danach ist ein steuerfreier Kapitalgewinn bei der Veräusserung der Mitarbeiterbeteiligungen nur im Umfang des Anstiegs des Formelwerts selbst möglich. Wird dagegen bei der Veräusserung der Mitarbeiterbeteiligungen (z.B. bei einem Exit) ein Gewinn erzielt, der höher ist als der Anstieg des Formelwerts, handelt es sich um einen Übergewinn. Kommt es zu einer Veräusserung mit einem solchen Übergewinn innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb der Mitarbeiterbeteiligungen, fallen auf diesen Übergewinn Einkommenssteuern an (sogenannte Übergewinnbesteuerung). Erst nach Ablauf von fünf Jahren gilt der erzielte Übergewinn als steuerfreier Kapitalgewinn auf den echten Mitarbeiterbeteiligungen.

Was gilt, wenn ausnahmsweise ein Verkehrswert besteht?

Ist ausnahmsweise ein Verkehrswert für die Beteiligungen nichtbörsenkotierter Unternehmen verfügbar, ist grundsätzlich dieser Verkehrswert für die steuerliche Beurteilung massgebend. Erwirbt ein Mitarbeitender die Mitarbeiterbeteiligungen dann zu einem im Verhältnis zum bestehenden Verkehrswert tieferen Formelwert, löst dies Einkommenssteuerfolgen aus.

Ein Verkehrswert ist nur dann verfügbar, wenn eine Dritttransaktion stattgefunden hat. Diese Dritttransaktion muss zeitnah und auch quantitativ von gewisser Relevanz sein. Nach der Praxis im Kanton Zürich muss die Dritttransaktion innerhalb der letzten sechs Monate vor oder nach dem Erwerb der Mitarbeiterbeteiligungen erfolgt sein. Der Verkehrswert ist selbst dann anwendbar, wenn im Erwerbszeitpunkt nicht mit einer Dritttransaktion gerechnet werden konnte. Quantitativ von gewisser Relevanz, also massgeblich, ist eine Dritttransaktion ab einem Transaktionsvolumen von 10%. Steuerbar ist dann die Differenz zwischen dem nach dem Formelwert ermittelte Erwerbspreis und dem Verkehrswert.

Führt die Dritttransaktion dazu, dass Einkommenssteuern auf dem Erwerb von Mitarbeiterbeteiligungen anfallen, unterliegen diese Mitarbeiterbeteiligungen künftig dem Verkehrswertprinzip und nicht mehr dem Formelwertprinzip.

Führt ein Unternehmen eine Finanzierungsrunde, also eine Kapitalerhöhung, durch, stellt der für die Aktien bezahlte Preis – wenn die Schwelle von 10% erreicht wird – auch einen massgeblichen Drittpreis dar. Führt allerdings ein Start-up, das als Start-up-Gesellschaft gemäss der Weisung der Finanzdirektion des Kantons Zürich gilt, eine Finanzierungsrunde durch, kann der in der Runde bezahlte Kaufpreis ausgeblendet werden.

4. Stolperfallen

Sperrfristen und Vesting

Häufig sehen Mitarbeiterbeteiligungsprogramme vor, dass die Mitarbeitenden über die ihnen zugeteilten Mitarbeiterbeteiligungen nicht sofort verfügen können. Während der Vesting-Periode (Sperrfrist) «verdient» der Mitarbeitende die Beteiligungen «ab». Mit Ablauf der Vesting-Periode gelten die Beteiligungen als gevested und der Mitarbeitende erwirbt den Rechtsanspruch an der Beteiligung. Die Vesting-Periode hat Auswirkungen auf die Besteuerung.

Das Vesting ist bei echten Mitarbeiterbeteiligungen bei der Berechnung der steuerbaren Leistung mit einem Discount von 6% pro Sperrjahr auf dem Verkehrs- bzw. Formelwert zu berücksichtigen. Der Discount gilt längstens für zehn Jahre.

Bei unechten Mitarbeiterbeteiligungen gibt es keinen Discount, da diese erst im Zeitpunkt des Zuflusses besteuert werden und die ausbezahlten Beteiligungen keinem Vesting mehr unterliegen.

Gründeraktien und Investorenaktien

Der feine, aber wichtige Unterschied: von den echten Mitarbeiterbeteiligungen sind Beteiligungen, die im Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung erworben wurden (Gründeraktien), sowie Beteiligungen, die zu «Marktkonditionen» gewährt wurden, von den echten Mitarbeiterbeteiligungen zu unterscheiden. Den aus steuerlicher Sicht ist die spätere Veräusserung solcher Aktien grundsätzlich ein steuerfreier Kapitalgewinn. Hat eine Person ihre Beteiligungen in ihrer Rolle als Gründer erhalten und nicht als Mitarbeitender, so wird der geldwerte Vorteil nicht als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert.

Auch wenn ein Investor Beteiligungen im Rahmen seines Investments erwirbt, handelt es sich nicht um Mitarbeiterbeteiligungen, da der Erwerb nicht im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis steht. Die Veräusserung von diesen Beteiligungen führt ebenfalls nicht zu einer Übergewinnbesteuerung.

Diese Abgrenzung ist gerade für junge Unternehmen und Start-ups von grosser Bedeutung: Während bei Mitarbeitenden das Risiko von Einkommenssteuerfolgen auf ihren Mitarbeiterbeteiligungen besteht, können die Gründer ihre Beteiligungen grundsätzlich steuerfrei verkaufen.

Management-Buy-Out und Nachfolgelösung

Auch der Erwerb von Beteiligungen im Rahmen einer Unternehmensnachfolgeregelung stellt einen Erwerb von Mitarbeiterbeteiligungen dar, wenn der Erwerb kausal zu einem bestehenden oder künftigen Arbeitsverhältnis erfolgt.

Earn-Outs oder Milestone Payments

Wird ein Start-up oder ein KMU verkauft, setzt sich der Kaufpreis oft aus einem Fixpreis und aus Earn-Outs oder Milestone Payments zusammen, welche erfolgsabhängig oder bzw. beim Erreichen bestimmter Meilensteine bezahlt werden. Hat der jetzige Verkäufer seine Beteiligungen ursprünglich zum Verkehrswert erworben, handelt es sich bei den in der neuerlichen Transaktion fliessenden Entschädigungen um steuerfreie Kapitalgewinne. Hat der Verkäufer seine Beteiligungen damals allerdings zum Formelwert erworben, so ist nur derjenige Transaktionserlös steuerfrei, der der Höhe des Formelwerts im Zeitpunkt der Transaktion entspricht. Die über diesen Formelwert hinausgehenden Erlöse sind unabhängig davon, ob es sie Teil des Fixpreises oder der erfolgsabhängigen Komponente sind, einkommenssteuerpflichtig. Immerhin greift auch die Fünfjahresfrist: Werden die erfolgsabhängigen Komponenten erst nach fünf Jahren nach der Transaktion fällig, so handelt es sich dabei ebenfalls um steuerfreie Kapitalgewinne.

Mitarbeiteroptionen

Eine Option räumt dem Mitarbeitenden das Recht ein, innerhalb eines definierten Zeitraums und zu einem bestimmten Preis Aktien oder Stammanteile der Arbeitgeberin zu erwerben. Einkommenssteuerlich werden die Optionen dann erfasst, wenn sie ausgeübt werden, mithin also die Umwandlung in Aktien bzw. Stammanteilen erfolgt.

Mitarbeiterbeteiligungen in Fremdwährung

Wird die Mitarbeiterbeteiligung in ausländischer Währung gehalten, muss diese bin Schweizer Franken umgerechnet werden. Für die Umrechnung ist das Mittel der Geld- und Briefschlusskurse am Tag des eigentlichen Erwerbs der Beteiligung zu verwenden.

Ruling

Regelmässig lohnt es sich bei der zuständigen Steuerbehörde einen Vorbescheid (Ruling) für die (echten) Mitarbeiterbeteiligungen einzuholen. Damit kann die Arbeitgeberin sowohl eine einheitliche Veranlagung der Mitarbeitenden und eine steuerlich korrekte sowie einheitliche Handhabung der Mitarbeiterbeteiligungspläne in interkantonalen und internationalen Beziehungen sicherstellen.

Bescheinigungspflicht

Die Mitarbeiterbeteiligungsverordnung (MBV) regelt, welche Angaben Arbeitgeberinnen bei Mitarbeiterbeteiligungen den Steuerbehörden bescheinigen müssen – bei Abgabe und bei Realisation des geldwerten Vorteils. Die MBV gilt bei echten und unechten Mitarbeiterbeteiligungen.

Die Bescheinigung nach der MBV muss insbesondere die Bezeichnung des Mitarbeiterbeteiligungsplans, das Datum des Erwerbs der Mitarbeiterbeteiligungen, die Anzahl der erworbenen Mitarbeiterbeteiligungen sowie den Verkehrs- bzw. Formelwert im Erwerbszeitpunkt enthalten.

5. Fazit

Mitarbeiterbeteiligungen sind ein starkes Instrument für KMU und Start-ups in der Schweiz – juristisch und steuerlich aber nur dann ein Gewinn, wenn die Grundlagen stimmen. Entscheidend sind eine saubere Strukturierung (echte oder unechte Mitarbeiterbeteiligungen), eine nachvollziehbare und taugliche Bewertungsmethode (Formelwert vs. Verkehrswert), die Berücksichtigung von Vesting sowie der Übergewinnbesteuerung (5-Jahres-Regel). Beim Exit sind Earn-Outs oder Milestone Payments richtig zu strukturieren; ein Ruling schafft Rechtssicherheit.

Unser Tipp: Bewertungsmethode fixieren und klar dokumentieren, Ruling einholen und jede Transaktion vorgängig prüfen. So können Steuerfallen vermieden werden und umfassender Profit aus den Mitarbeiterbeteiligungen gewonnen werden.

Die Mitarbeiterbeteiligung können neben Steuerthemen auch gesellschafts- und arbeitsrechtliche Fragen aufwerfen. Es lohnt sich, frühzeitig diese Fragen im Blick zu haben. Wir begleiten dich umfassend – rechtlich, steuerlich und strategisch – damit du deinen Mitarbeiterbeteiligungsplan mit Erfolg umsetzen kannst.

Mitarbeiterbeteiligungen, ob equity-based oder virtuell, sind ein beliebtes Instrument, um Mitarbeitende zu motivieren, sie ans Unternehmen zu binden und sie am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens teilhaben zu lassen. Besonders KMU und Start-ups nutzen solche Beteiligungsprogramme, weil sie damit nicht nur Fachkräfte und Schlüsselpersonen langfristig halten, sondern auch Nachfolgelösungen schaffen können.